Es sind die kleinen Dinge,

die Großes bewirken.

  • §1  – Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen „Hilfe für Krebskranke e.V.“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister eingetragen.

     

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

  • §2  – Aufgaben und Zweck

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

     

    Aufgabe des Vereins ist die Förderung der immer wichtiger werdenden Ergänzung zur klinischen Versorgung von Patienten in der hämatologisch-onkologischen, palliativen und HIV-Medizin. Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit stehen krebskranke Menschen und die ihnen Nahestehenden. Sie benötigen Zuwendung, Fürsorge, lindernden Beistand und psychologische Begleitung. Die Vereinsarbeit richtet sich mit ihrer Hilfe nach den Bedürfnissen der Kranken, ihrer Angehörigen und Freunde.

     

    Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

    Die Unterstützung und Verbesserung der wohnortnahen stationären, vor- und nachstationären Versorgung von Patienten in Wuppertal und Umgebung nach den jeweils neuesten wissenschaftlichen Kriterien bei Erkrankungen aus dem hämatologischen und onkologischen Formenkreis.

    1. Die Förderung von beruflichen Weiterentwicklungen durch Ausbildungs-programme für geeignetes pflegerisches und ärztliches Personal und die Bereitstellung besonderer Geräte.

    2. Die Förderung der Kooperation zwischen onkologisch tätigen Ärzten in Klinik und Praxis über gemeinsame Diskussionen und Zuziehung von externen Experten zu klinischen Fallvorstellungen mit dem Ziel eines institutionalisierten Konsiliardienstes für die Region.

    3. Den sozialen und finanziellen Beistand für Patienten, soweit hierfür keine anderen Ressourcen vorhanden sind.

     

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

  • §3  – Vermögensbildung

    Alle Mittel des Vereins sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden.

     

    Mitglieder erhalten auch bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine irgendwie gearteten Anteile am Vereinsvermögen. Vergütungen für Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszwecke dienlich sind, müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

  • §4  – Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person sein. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Förderungsmitglieder unterliegen nicht den Rechten und Pflichten der Satzung.

     

    Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit

    2. durch freiwilligen Austritt

    3. durch Ausschluss

     

    Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Der freiwillige Austritt kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss einer Kalenderjahres erfolgen; die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteresse schwer verstoßen hat oder trotz mehrfacher Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelstimmenmehrheit.

    Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht und gegen den Ausschluss steht dem Bewerber bzw. dem Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

     

  • §5  – Mitgliedsbeitrag

    Zur Bestreitung der laufenden Aufgaben und zu Erfüllung des Vereinszweckes ist von den Mitgliedern ein von der Mitgliederversammlung jeweils festzusetzender Jahresbeitrag zu entrichten. Die Fälligkeit des Beitrages bestimmt der Vorstand.

     

    Mitglieder, die während des laufenden Jahres beitreten, haben ebenso wie Mitglieder, die während des Kalenderjahres ausscheiden, den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

     

  • §6  – Organe des Vereins

    Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, Stellvertreter des Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach §26 BGB jeweils zu Zweit. Die Aufgaben regelt der Vorstand intern.

    Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Durchführung aller Aufgaben des Vereins und die Wahrung der Vereinsinteressen.

    Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung bestimmter Aufgaben Vereinsmitglieder zu beauftragen; er ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden und diese mit der Durchführung bestimmter Aufgaben zu betrauen.

     

  • §7  – Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Bei dringender Notwendigkeit können auch weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.

    Auf Wunsch von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, für deren Anberaumung die gleichen Bestimmungen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. In besonders dringenden Fällen bedarf es der Einhaltung dieser Frist nicht, wenn die Mitgliederversammlung dies nachträglich genehmigt.

     

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    a. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    b. Wahl des Vorstandes, wobei die Wahl nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, d.h., bei Bedarf stattfindet und der Vorstand zunächst auf unbestimmte Zeit im Amt ist.

    c. Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr vom Vorstand zu Entscheidung vorgelegt worden sind.

    d. Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitgliedes, dessen Aufnahmegesuch durch den Vorstand abgelehnt wurde.

     

    Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Lediglich im Falle der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und im Falle der Beschlussfassung über die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt worden sind, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

     

    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen.

     

  • §8  – Rechnungsprüfung

    Der von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer hat der Mitglie¬derversammlung über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten.

  • §9  – Beurkundung der Beschlüsse

    Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

  • §10 – Liquidation

    Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden den Verein auflösen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder des Vorstandes als gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und etwaige Schulden zu bereinigen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Fälle fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe, Bonn, zur Förderung der Wissenschaft und Forschung.

    Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind ermächtigt, Änderungen der Satzung rein formaler Natur, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, selbstständig vorzunehmen.

     

Der Verein Hilfe für Krebskranke hilft.